Wenn die Schweiz ihren Geburtstag feiert, brennen in der ganzen Schweiz wieder die 1. August-Feuer und die Feuerwerkskörper erleuchten den Nachthimmel. Damit dieser Brauch mit möglichst wenig Klagen über übermässige Immissionen und ohne Gefährdung von Menschen, Tieren und Umwelt genossen werden kann, sind Rücksichtnahme und Vorsicht wichtig.
Im Vorfeld der 1. August Feierlichkeiten treffen beim Amt für Umwelt Anfragen betreffend Bewilligungspflicht von Höhenfeuern und von Feuerwerken ein. 1. August-Feuer gelten als Brauchtumsfeuer. Sie sind am Bundesfeiertag gestattet und weder melde- noch bewilligungspflichtig. Dasselbe gilt für Feuerwerkskörper, die am Nationalfeiertag entzündet werden. Zu beachten sind jedoch Hinweise auf Vorsichtsmassnahmen im Umgang mit Feuerwerkskörpern. Explosionslärm von Knall- und Sprengkörpern kann das Gehör schädigen und Kinder sowie Tiere ängstigen.
Das Amt für Umwelt (AfU) wird alle Jahre wieder aufgefordert, gegen das unkontrollierte Abbrennen von Knallkörpern und Feuerwerken aktiv zu werden. Dazu fehlen jedoch die gesetzlichen Grundlagen. Handlungsmöglichkeiten haben einzig die Gemeinden gestützt auf die Generalklausel über die Aufrechterhaltung von Ruhe und Ordnung. Wichtige Hinweise zum 1. Augustfeuer und zum Umgang mit Feuerwerk sind in den nachfolgenden Publikationen zusammengefasst.
Zugehörige Objekte
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Merkblatt 1. August-Feuer und Feuerwerk (PDF, 85.95 kB) | Download | 0 | Merkblatt 1. August-Feuer und Feuerwerk |